Ein 55-jähriger Mann fuhr kurz vor 17 Uhr mit seinem Auto auf der Zinggenstrasse in Richtung Bahnhofstrasse. Kurz vor der Verzweigung blieb ein seheingeschränkter, 40-jähriger Mann mit seinem Blindenhund stehen und hob seinen weissen Stock.
Anschliessend überquerte er mit seinem Hund die Strasse, wobei beide vom Auto erfasst wurden. Durch den Unfall zog sich der Fussgänger eher leichte Verletzungen zu. Der Rettungsdienst brachte ihn ins Spital.
Der Blindenhund wurde von der Familie des Fussgängers im Anschluss selbständig zur Kontrolle zu einem Tierarzt gebracht, er blieb unverletzt.
Am Auto entstand Sachschaden in der Höhe von mehreren tausend Franken.
Unbedingten Vortritt. Denn wenn eine seheingeschränkte oder blinde Person am Strassenrand stehenbleibt und den weissen Stock hochhält, haben die Verkehrsteilnehmer anzuhalten und den Vortritt zu gewähren. Dies ist in der Verkehrsregelnverordnung (Art. 6 Abs. 4 VRV) so festgehalten. Besonders wichtig: Nicht zu weit entfernt und immer vollständig anhalten. Denn seheingeschränkte oder blinde Personen werden erst die Strasse überqueren, wenn sich nahe Motorgeräusche (Verbrenner oder Summen eines elektrischen Fahrzeugs) nicht mehr bewegen. Den Motor also nicht ausschalten und nicht hupen. Einfach ein paar Sekunden Geduld für seheingeschränkte oder blinde Person aufbringen.
Quelle der Polizeinachricht: Kapo SG


